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Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns / einer Einzelkauffrau mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden

Allgemeine Informationen

Eine Zweigniederlassung kommt für ausländische Einzelkaufleute in Betracht, deren Hauptniederlassung nach deutschem Recht in das Handelsregister eingetragen werden müsste, wenn sie in Deutschland ansässig wäre. Die Bezeichnung kann gleich lauten wie die der Hauptniederlassung.

Unzulässig wäre eine völlig eigenständige Firmierung. Meist fügt man dem Namen der Hauptniederlassung einen Zusatz bei (Beispiel: "Musterhandel, Zweigniederlassung Dresden").

Die Anmeldung erfolgt über einen Notar* beim Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht, durch

  • den Einzelkaufmann oder
  • den Prokuristen mit Vollmacht

Für die Zweigniederlassung muss zudem beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Voraussetzungen

Sofern das ausländische Recht keine Abweichungen nötig macht, gelten die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft. Dies gilt für

  • Anmeldungen,
  • Eintragungen,
  • Bekanntmachungen und
  • Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung betreffen.

Erkundigen Sie sich dazu bitte bei dem Notar beziehungsweise dem Einheitlichen Ansprechpartner.

Verfahrensablauf

Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.

  • Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.

Änderungen

Bei maßgeblichen Änderungen zu Angaben Ihrer Partnergesellschaft sollte der Register-Eintrag über einen Notar unverzüglich korrigiert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Existenz der Hauptniederlassung mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache

Darüber hinaus weitere Angaben / Nachweise:

  • Firmenname und Firmenzusatz (soweit vorhanden)
  • Ort und inländische Geschäftsadresse der Zweigniederlassung
  • Vorname, Nachname und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns
  • Unternehmensgegenstand
  • gegebenenfalls Vollmacht der Vertretungsberechtigten (Prokurist)

Im Einzelnen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Gebühr für die Eintragung
  • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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