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Kreditkarte bei Verlust oder Diebstahl sperren lassen

Allgemeine Informationen

Wenn Ihre Kreditkarte gestohlen wurde, müssen Sie die betreffende Karte so schnell wie möglich sperren lassen, um Missbrauch zu vermeiden.

Mit der Sperrung wird allerdings nur verhindert, dass Ihre Karte im PIN-Verfahren benutzt werden kann – es ist weiterhin möglich, durch Vorlage Ihrer Karte und Fälschung Ihrer Unterschrift auf Ihre Kosten mit der Karte zu zahlen.

Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank, ob diese an den bundesweiten Sperrnotruf 116 116 angeschlossen ist oder ob Sie gegebenenfalls eine andere Sperrnummer verwenden müssen. Speichern Sie diese Nummer in Ihrem Mobiltelefon, damit Sie im Notfall nicht erst danach suchen müssen.

Umfassende Sperrung

In Deutschland gibt es auch die Möglichkeit, Karten über das System "KUNO" ("Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr durch Nutzung nicht polizeilicher Organisationsstrukturen") sperren zu lassen. Dabei ist die Polizei elektronisch mit dem Einzelhandel und Netzbetreibern verbunden und kann auf Ihren Wunsch die Daten der Karte in die Sperrdateien der Kassensysteme übermitteln. Es ist dann nicht mehr möglich, mit der gesperrten Karte zu bezahlen.

Ansprechstelle

 Bank / Kreditinstitut

Zuständige Stelle

Polizei, Kreditinstitut, Kartenherausgeber

Voraussetzungen

Ihre Karte wurde gestohlen und/oder wird missbräuchlich verwendet.

Verfahrensablauf

Veranlassen Sie, sobald Sie den Verlust der Karte bemerken, die Sperrung bei der zuständigen Stelle. Dazu benötigen Sie in der Regel Ihr Kontonummer (möglichst auch die Bankleitzahl) sowie bei Kreditkarten die vollständige Kreditkartennummer.

Nachdem Sie die Sperre der Karte veranlasst haben, sollten Sie unverzüglich eine Diebstahls- oder Verlustanzeige bei der Polizei erstatten.

Erforderliche Unterlagen

Kontoverbindung

Frist/Dauer

keine

Achtung! Sie sollten Ihre Karten am besten sofort, nachdem Sie den Verlust bemerken, sperren lassen.

Kosten

keine

Hinweis: Die Neuausstellung einer Kreditkarte kann mit Kosten verbunden sein. Erkundigen Sie sich darüber direkt bei Ihrer Bank oder Ihrem Kreditkartenunternehmen.

Rechtsgrundlage

  §§ 675 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 11.03.2024

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