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Klage beim Finanzgericht einreichen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie gegen einen Bescheid einer Finanzbehörde erfolglos Einspruch eingelegt haben, können Sie Klage beim Finanzgericht einreichen.

Das Sächsische Finanzgericht (Sitz in Leipzig) entscheidet in Streitigkeiten zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen, in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sowie Kindergeldsachen.

Für Verfahren vor dem Finanzgericht besteht kein Vertretungszwang. Sie können sich aber auch durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beziehungsweise eine Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer beraten oder vertreten lassen.

Voraussetzungen

Sie haben – soweit gesetzlich vorgesehen – gegen einen Bescheid einer Finanzbehörde Einspruch eingelegt, der zurückgewiesen wurde.

Verfahrensablauf

Einreichung der Klage

Sie können Ihre Klage auf folgende Weise einreichen:

  • Wenn Sie sich bei Ihrer Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wird diese oder dieser die Klage schriftlich beim Finanzgericht für Sie einreichen.
  • Sie können die Klage auch selbst schriftlich bei Gericht erheben (in mehrfacher Ausfertigung nebst Anlagen für die übrigen Beteiligten).

Achten Sie darauf, dass Ihre Klageschrift die folgenden Mindestangaben enthält:

  • Ihren Namen und Ihre Adresse
  • Bezeichnung und Adresse der beklagten Behörde (Rechtsträger der Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen hat)
  • Gegenstand und Ziel der Klage
  • Grund der Klage unter Benennung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel (beispielsweise Urkunden, Zeuginnen und Zeugen, Gutachten
  • Datum und Aktenzeichen des Ausgangsbescheids und des Widerspruchbescheids
  • Ihre Unterschrift

Sie können sich für die Klageeinreichung auch direkt an das Gericht wenden und die Klage mündlich zu Protokoll geben. Wenden Sie sich dafür an die Rechtsantragstelle des zuständigen Gerichts. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte hilft Ihnen bei der Formulierung Ihrer Klage und leitet diese anschließend weiter.

Elektronische Übermittlung

Sie können die Klage auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit den oben genannten Mindestangaben erheben, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder wenn es von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Die sicheren Übermittlungswege werden durch § 52a Finanzgerichtsordnung und durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt. Sie müssen auf die besonderen Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung achten.

Zustellung der Klageschrift und Ermittlungen

Das Finanzgericht stellt die Klageschrift der beklagten Behörde zu und beginnt danach von Amts wegen mit der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dies geschieht durch Einsicht in Akten und Unterlagen sowie durch die Anforderung von Äußerungen der Klägerin oder des Klägers und der beklagten Behörde zu bestimmten Punkten.

Verhandlung und Urteilsverkündung

Vor der eigentlichen Verhandlung kann ein sogenannter Erörterungstermin stattfinden, bei dem schwierige Sachverhalte geklärt werden sollen und – wenn möglich – eine gütliche Einigung der Beteiligten erzielt werden soll.

Ist keine Einigung möglich, werden die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung geladen, bei der ein Senat aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern über Ihren Fall entscheidet.

Hinweis: Bei einfach gelagerten Fällen kann der Senat die Entscheidung auch einem Einzelrichter übertragen.

Das Urteil wird mündlich verkündet und zu einem späteren Zeitpunkt mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung den Beteiligten zugestellt. Die Verkündung kann durch die Zustellung ersetzt werden.

  • Wenn Sie sich bei Ihrer Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wird diese oder dieser die Klage schriftlich beim Finanzgericht für Sie einreichen.
  • Sie können die Klage auch selbst schriftlich bei Gericht einbringen. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass Ihr Schreiben zumindest die folgenden Angaben enthält:
    • Ihren Namen und Ihre Anschrift
    • Anschrift des Finanzgerichts
    • genaue Bezeichnung und Adresse der beklagten Behörde (das ist die Behörde, die den Ausgangsbescheid ausgestellt hat)
    • Gegenstand und Ziel der Klage
    • Datum, Akten- oder Geschäftszeichen des Ausgangsbescheids und der Einspruchsentscheidung
    • Ihre Unterschrift
    • die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
  • Sie können sich für die Klageeinreichung auch direkt an das Gericht wenden und die Klage mündlich zu Protokoll geben. Wenden Sie sich dafür an die Rechtsantragstelle des Gerichts. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte hilft Ihnen bei der Formulierung Ihrer Klage und leitet diese anschließend weiter.
  • Sie können die Klage auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit den obengenannten Mindestangaben erheben, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Dabei ist auf Folgendes zu achten:
    • Verwendung eines zulässigen Formats (ASCII, UNICODE, Microsoft RTF, Adobe PDF, XML, TIFF, Microsoft Word)
    • Versehen des Dokumentes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (Vergabe durch anerkannte Zertifizierungsdiensteanbieter)
    • Beachtung der aktuellen Bearbeitungsvoraussetzungen (siehe weiterführende Informationen)
    • Übermittlung des Dokumentes an die elektronische Poststelle des Gerichts (siehe weiterführende Informationen)

Erforderliche Unterlagen

Der Klage sollen das Original oder eine Abschrift des Ausgangsbescheids und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

Frist/Dauer

  • Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
  • falls es keines Vorverfahrens bedarf: Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Kosten

  • Gerichtskosten: von Fall zu Fall unterschiedlich
    (abhängig vom sogenannten Streitwert, das heißt von der wirtschaftlichen Bedeutung, die das Verfahren für Sie hat)

Wenn Sie das Verfahren gewinnen, entstehen Ihnen daraus keine Kosten – Ihre Anwaltskosten und die Gerichtskosten trägt dann die beklagte Behörde. Verlieren Sie das Verfahren, müssen Sie für alle Kosten aufkommen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 16.08.2023

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