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Strafanzeige erstatten bei Taten im Rahmen von häuslicher Gewalt

Allgemeine Informationen

Achtung! Wenn Sie eine Straftat in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt (etwa Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung) zur Anzeige bringen wollen, so wählen Sie im Notfall den Polizeiruf 110, welcher rund um die Uhr besetzt ist. Wenn jemand verletzt wurde, so wird eine Ambulanz zum Einsatzort geschickt.

Liegt keine akute Gefahrensituation vor, können Sie jede Polizeidienststelle aufsuchen, dort den Fall schildern und Anzeige erstatten (siehe –> Formulare und weitere Angebote).

Mit Ihrer Anzeige lösen Sie polizeiliche Ermittlungen aus. Es ist grundsätzlich nicht möglich, die Anzeige zurückzuziehen. Wenn Sie eine Straftat vortäuschen oder jemanden ungerechtfertigt beschuldigen, können Sie sich selbst strafbar machen. Außerdem erschweren Sie dadurch die Ermittlungsarbeit bei anderen Delikten, denn die Polizei muss auch Ihrer "vorgetäuschten Straftat" nachgehen.

Zuständige Stelle

vor Ort: jede Polizeidienststelle

Voraussetzungen

  • Sie sind Opfer oder Zeuge beziehungsweise Zeugin einer Straftat im Rahmen von häuslicher Gewalt.

Häusliche Gewalt

  • beinhaltet alle Formen körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt und umfasst familiäre sowie partnerschaftliche Gewalt,
  • liegt vor, wenn die Gewalt zwischen Personen stattfindet, die in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung zusammenwohnen,
  • liegt auch vor, wenn sie unabhängig von einem gemeinsamen Haushalt innerhalb der Familie oder in aktuellen oder ehemaligen Partnerschaften geschieht.

Verfahrensablauf

Im Notfall wählen Sie den Polizeinotruf 110!

  • Wenn Sie die Polizei zum Tatort gerufen haben, so nehmen die Beamtinnen und Beamten Ihre Anzeige an Ort und Stelle auf. Je nach Schwere Ihrer Verletzungen und Ihrem persönlichen Wunsch wird eine Ambulanz oder der ärztliche Notdienst gerufen.
  • Ansonsten können Sie sich an jede Polizeidienststelle wenden, um Anzeige zu erstatten. Dies ist auch online möglich.
  • Die Polizei wird den Fall zur Bearbeitung in der Regel an die Polizeidienststelle weiterleiten, in deren Zuständigkeitsbereich der Tatort liegt.
  • Die Polizeikräfte nehmen zunächst Ihre Personalien und dann Ihre Angaben zum Tathergang beziehungsweise Ihre Beobachtungen auf und protokollieren diese. Sie bestätigen die Angaben durch Ihre Unterschrift.
  • Es wird Ihnen eine Entscheidung abverlangt, ob Sie Strafantrag stellen. Viele Straftaten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt können nur auf einen solchen Antrag hin verfolgt werden. Sollten Sie sich zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung noch nicht sicher sein, wird Ihnen eine Frist für die Entscheidung eingeräumt.

Wenn Sie als Opfer es wünschen, wird die zuständige Koordinierungs- und Beratungsstelle für häusliche Gewalt informiert. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Koordinierungs- und Beratungsstellen, aber auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Frauen- und Kinderschutzhäusern und anderen sozialen Beratungsstellen beraten Opfer von häuslicher Gewalt fachkundig und individuell und zeigen Auswege aus ihrer Situation auf. Sie begleiten Sie gegebenenfalls auch zu Gericht und helfen Ihnen bei der Beantragung gerichtlicher Schutzanordnungen.

Sind Kinder betroffen (auch indirekt), so prüft die Polizei, ob das Jugendamt beteiligt werden muss.

Geht von der Täterin oder dem Täter eine gegenwärtige Gefahr für andere Personen aus, die mit in der Wohnung leben, so kann die Polizei sie oder ihn mit sofortiger Wirkung für maximal 14 Tage aus der gemeinsam genutzten Wohnung verweisen.

Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Sie beim Amtsgericht einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen und so beispielsweise ein Kontakt- und Annäherungsverbot und/oder die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung gerichtlich ausgesprochen wird.

Erforderliche Unterlagen

Es wird empfohlen, ein Ausweisdokument zur Anzeigenerstattung mitzubringen. Im Einzelfall unterstützen weitere Unterlagen die polizeilichen Ermittlungen. Dazu gehören beispielsweise ärztliche Atteste oder Untersuchungsberichte der Institute für Rechtsmedizin.

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 06.12.2022

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