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Beurkundung durch eine Notarin / einen Notar

Allgemeine Informationen

Das Gesetz gibt für manche Rechtsgeschäfte besondere Formvorschriften vor (Textform, Schriftform, öffentliche Beglaubigung, notarielle Beurkundung). Die notarielle Beurkundung durch den Notar* dient dabei meist sowohl dazu, einen Beweis für die Echtheit einer Unterschrift zu liefern, als auch dazu, den Unterschreibenden auf die Bedeutung seiner Erklärung hinzuweisen.

Die sogenannte öffentliche Urkunde begründet die vollständige Beweiskraft für den Beurkundungsvorgang. Bei der Beurkundung erforscht der Notar den Willen der Beteiligten, klärt den Sachverhalt, belehrt sie über die rechtliche Tragweite des Geschäfts und gibt ihre Erklärungen klar und eindeutig in der Niederschrift wieder.

Für bestimmte Erklärungen und Verträge schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung vor, so etwa für

  • die Einwilligung zur Adoption eines Kindes,
  • den Abschluss und die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Feststellung der Satzung einer Aktiengesellschaft (AG),
  • einen Grundstückskaufvertrag,
  • ein Schenkungsversprechen
    und
  • einen Erbverzichtsvertrag.

In anderen Fällen ist es sinnvoll und empfehlenswert, Erklärungen durch einen Notar beurkunden zu lassen (Beispiel: Vorsorgevollmacht).

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Notariat nachWahl (als Ansprechstelle)

Voraussetzungen

keine

Spezielle Voraussetzungen können sich aus der Art des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts ergeben.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an ein Notariat Ihrer Wahl, der Notar steht Ihnen beratend zur Seite und bereitet auch den Entwurf des Dokumentes vor.

  • Der Notar prüft die Identität und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten und belehrt sie.
  • Der Notar nimmt die Erklärungen in einer Urkunde auf und liest den Anwesenden die Niederschrift der Erklärungen vor.
  • Die Parteien genehmigen die Niederschrift und unterschreiben sie eigenhändig.
  • Der Notar unterschreibt die Urkunde und bestätigt damit, dass die Erklärungen ihm gegenüber so abgegeben wurden, wie in der Niederschrift festgehalten.

Die beteiligten Parteien erhalten eine Ausfertigung der Urkunde.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • nach Erfordernis weitere Nachweise, Belege und Unterlagen (zum Beispiel Entwurf des Gesellschaftsvertrages, Kaufvertrag)
  • im Falle der rechtlichen Vertretung von Beteiligten: Vollmacht

Frist/Dauer

keine

Spezielle Fristen können sich aus dem zu beurkundenden Rechtsgeschäft selbst ergeben.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 17.08.2023

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