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Lohnsteuerhilfeverein, Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für ihre Mitglieder. Diese Befugnis erstreckt sich beispielsweise auf Mitglieder mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, mit Einkünften aus Unterhaltsleistungen und nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

Diese Hilfeleistung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle muss eine Leiterin oder ein Leiter bestellt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.

Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf Antrag.

Hinweis: Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

 Landesamt für Steuern und Finanzen

Voraussetzungen

Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, muss die Satzung des Vereins folgende Punkte erfüllen:

  • Die Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder sein.
  • Sitz und Geschäftsleitung des Vereins müssen sich in demselben Bezirk der Aufsichtbehörde befinden.
  • Der Name des Vereins darf keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthalten.
  • Eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG muss sichergestellt sein.
  • Für die Hilfeleistung in Steuersachen darf außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden.
  • Die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nicht ausgeschlossen sein.
  • Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  • Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung (unter Umständen ist eine Vertreterversammlung ausreichend) zur Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung stattfinden, bei der auch über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung entschieden werden muss.

Für die Anerkennung muss eine Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren nachgewiesen werden.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle; verwenden Sie die bereitstehenden Formulare (Formulare & Online-Dienste).

  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und stellen Sie alle weiteren erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Gibt die zuständige Stelle Ihrem Antrag statt, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde. Bei Ablehnung des Antrags erteilt die zuständige Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.

Erforderliche Unterlagen

  • öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung
  • Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit als Verein
  • Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder des Vorstands
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung
  • Verzeichnis der geplanten Beratungsstellen mit
    • Angaben ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen,
    • Name, Anschrift und Beruf der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters
    • Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein die Beratungsstellenleiterin oder der Beratungsstellenleiter früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat und ob sie oder er gegebenenfalls weiterhin eine andere Beratungsstelle leitet,
    • Bescheinigungen über Art und Umfang der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Leiterin oder des Leiters (beispielsweise Urkunden, Arbeitgeberbescheinigungen) in Kopie,
    • Erklärung der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters, dass sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, ob sie oder er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist oder gegen sie oder ihn ein strafgerichtliches Verfahren oder Ermittlungsverfahren (auch berufsgerichtliche Verfahren sowie Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz) anhängig ist und dass sie oder er ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt hat.
  • Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung)

Frist/Dauer

Bearbeitungsdauer: ca. sechs bis acht Wochen

Kosten

EUR 300,00

Rechtsgrundlage

  • § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
  • § 13 StBerG – Zweck und Tätigkeitsbereich
  • § 14 StBerG – Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
  • § 15 StBerG – Anerkennungsbehörde, Satzung
  • § 16 StBerG – Gebühren für die Anerkennung
  • § 17 StBerG – Urkunde
  • § 18 StBerG – Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
  • § 1 bis 4 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) – Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
  • § 5 DVLStHV – Eintragung

Freigabevermerk

Landesamt für Steuern und Finanzen. 09.01.2024

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