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Ehrenamtliches Richteramt beim Arbeitsgericht übernehmen

Allgemeine Informationen

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter* an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Ehrenamtliche Richter für die Arbeitsgerichte werden alle fünf Jahre gewählt.

Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit sie die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.

Ehrenamtliche Richter sind wie die Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet.

Hinweis: Ehrenamtliche Richter dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden. Gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jedoch nicht.

Die Arbeitsgerichte entscheiden in allen Instanzen in der Besetzung mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • Vollendung des 25. Lebensjahres

für die Tätigkeit am Landesarbeitsgericht:

  • Vollendung des 30. Lebensjahres
  • mindestens fünfjährige Tätigkeit als ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen
  • Wohnsitz oder Tätigkeit im Bezirk des jeweiligen Arbeitsgerichts

Ehrenamtliche Richter aus dem Kreis Arbeitnehmer müssen in einem Arbeitsverhältnis stehen oder arbeitslos sein. Ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber müssen tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigen (Ausnahme: Saisonbetriebe). Auch Betriebsleiter, Geschäftsführer und Personalleiter können zu ehrenamtlichen Richtern für Arbeitgeber berufen werden, sofern sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in dem Betrieb berechtigt sind.

Ausgeschlossen vom ehrenamtlichen Richteramt beim Arbeitsgericht ist, wer

  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist oder
  • das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.

Verfahrensablauf

Die ehrenamtlichen Arbeitsrichter werden vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts jeweils auf fünf Jahre aus einer Vorschlagsliste gewählt, die von den vorschlagsberechtigten Organisationen und Körperschaften erstellt wird.

Vorschlagsberechtigt sind Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung wie beispielsweise Gewerkschaften, selbstständige Arbeitnehmervereinigungen, Körperschaften und Arbeitgebervereinigungen.

Die so berufenen ehrenamtlichen Richter werden im Rahmen der Geschäftsverteilung vom Präsidium des Gerichts einer oder mehreren Kammern des jeweiligen Gerichts zugeteilt. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres erstellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Liste der ehrenamtlichen Richter, in deren Reihenfolge diese dann zu Sitzungen herangezogen werden.

Vor der ersten Amtshandlung werden die ehrenamtlichen Richter durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kammer vereidigt.

Hinweis: Eine mehrmalige Wiederberufung ist möglich.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, wird Ihnen im Laufe des Verfahrens mitgeteilt.

Frist/Dauer

Amtsperiode: fünf Jahre

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 17.08.2023

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