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Fachaufsichtsbeschwerde einlegen

Allgemeine Informationen

Die Fachaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, den Sie einlegen können, wenn Sie Adressatin oder Adressat einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde sind. Eine Fachaufsichtsbeschwerde kommt in Betracht, wenn Sie die Entscheidung inhaltlich für falsch halten.

Hinweis: Die Dienstaufsichtsbeschwerde hat demgegenüber eine andere Zielsetzung. Mit ihr wird das persönliche Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten beziehungsweise von Angestellten des öffentlichen Dienstes beanstandet, um dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese zu veranlassen.

Achtung! Eine Fachaufsichtsbeschwerde kann einen förmlichen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel nicht ersetzen. Durch die Fachaufsichtsbeschwerde wird die Umsetzung einer angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht aufgeschoben oder verhindert; der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen. Dies ist nur durch Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage oder Beantragung eines gerichtlichen Eilverfahrens möglich.

Wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit können Entscheidungen der Gerichte nur von dem zuständigen Rechtsmittelgericht überprüft werden, nicht vom Dienstvorgesetzten. Eine ähnlich unabhängige Stellung haben auch einige Beamtinnen oder Beamte (etwa Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz oder die Mitglieder des Rechnungshofs).

Wer ist zuständig?

Zuständig ist die Behörde, welche die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme getroffen hat (Ausgangsbehörde) oder deren nächst höhere Aufsichtsbehörde.

Es empfiehlt sich, die Fachaufsichtsbeschwerde bei der Ausgangsbehörde einzulegen und für den Fall, dass diese ihre Entscheidung nicht ändert, um Vorlage der Fachaufsichtsbeschwerde bei der nächst höheren Behörde zu bitten. Wollen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde gleich bei der nächst höheren Behörde einreichen, können Sie diese bei der Ausgangsbehörde erfragen, sofern sie nicht in der Verwaltungsentscheidung selbst angegeben ist. Wer in Ihrem Fall nächst höhere Behörde ist, ergibt sich aus den jeweiligen Regelungen zur Verwaltungsorganisation und zur Zuständigkeit.

Beispiel: In Fragen der Führerscheinerteilung führt der Weg der Beschwerde vom jeweiligen Landratsamt beziehungsweise von der jeweiligen Stadtverwaltung über die Landesdirektion Sachsen zum Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Hinweis: Haben Sie die Fachaufsichtsbeschwerde bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, gibt diese die Fachaufsichtsbeschwerde im Regelfall an die zuständige Behörde ab – sie kann Ihnen eine Abgabenachricht erteilen.

Ansprechstelle

Behörde, die die betreffende Entscheidung oder Maßnahme traf (Ausgangsbehörde) oder deren nächsthöhere Aufsichtsbehörde

–> Amt24-Behördenwegweiser
(Geben Sie unter Was? z. B. "Landratsamt" und den Ort ein)

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, eine Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich einzulegen.

Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, jedoch sind nur schriftlich eingereichte Fachaufsichtsbeschwerden vom Petitionsrecht erfasst und müssen von der Behörde entgegengenommen, geprüft und beschieden werden.

  • Gegenstand einer Fachaufsichtsbeschwerde ist die Entscheidung oder Maßnahme der Ausgangsbehörde.
  • Wird die Fachaufsichtsbeschwerde bei der Ausgangsbehörde eingelegt, prüft diese, ob sie der Beschwerde abhilft und eine anderweitige Sachentscheidung oder Maßnahme trifft.
  • Hilft die Ausgangsbehörde einer Fachaufsichtsbeschwerde nicht ab, legt sie die Fachaufsichtsbeschwerde der nächst höheren fachlich zuständigen Behörde vor. Diese trifft dann die Entscheidung über die Beschwerde.

Erforderliche Unterlagen

keine 

Frist/Dauer

keine

Hinweis: Sie sollten die Fachaufsichtsbeschwerde jedoch möglichst zeitnah zur angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme einreichen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 16.08.2023

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