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Erneuerbare Energien, Marktprämie in Anspruch nehmen

Allgemeine Informationen

Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)

Anlagenbetreibern, die ihren Strom direkt über Lieferverträge mit Dritten oder an der Börse vermarkten wollen, zahlt der Netzbetreiber zusätzlich zur Einspeisevergütung eine sogenannte Marktprämie.

Die Festlegung erfolgt für jeden Energieträger individuell nach Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur. Davon ausgenommen sind Betreiber kleinerer Anlagen (z. B. Hausbesitzer mit Photovoltaikanlagen von weniger als 750 KW Leistung), für sie gelten weiterhin gesetzlich festgelegte Vergütungen.

Achtung! Der gesetzliche Anspruch für Neuanlagen auf eine EEG-Förderung ist abgelöst – ebenso die feste Höhe des Förderbetrags.

Zuständige Stelle

der gebietszuständige Netzbetreiber

Voraussetzungen

Teilnahme am Ausschreibungsverfahren für

  • Windenergieanlagen an Land und Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW
  • Biogasanlagen ab 150 kW

Für die einzelnen Energieträger gelten unterschiedliche Teilnahmevoraussetzungen. Über diese informiert die Bundesnetzagentur online zu den jeweiligen Ausschreibungen. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach dem EEG-Gesetz 2017 (§ 20 Marktprämie).

Bestandsschutz

Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2017 am 01.01.2017 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz und werden weiterhin in Höhe der bislang erhaltenen EEG-Vergütung gefördert.

Zusätzlich existiert eine Sonderregelung für Windenergie- und Biomasseanlagen, die bis zum 31.12.2016 genehmigt wurden und deren Inbetriebnahme bis Ende 2018 geplant ist.

Verfahrensablauf

Um Ihren Anspruch auf Anschluss, Abnahme und Vergütung gelten zu machen, wenden Sie sich an den zuständigen Netzbetreiber.

  • Der Abschluss eines Vertrages ist möglich und kann zur Regelung insbesondere von technischen Fragen der Einbindung einer Anlage in das Netz sinnvoll sein.
  • Die Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen erfolgen durch die Bundesnetzagentur.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise zum Anlagenbetrieb und zur Stromabnahme / Abrechnungen

Frist/Dauer

  • Berechnung: monatlich
  • Zahlungsdauer: 20 Jahre

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Energieagentur – SAENA GmbH. 09.06.2017

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