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EG-Baumusterprüfung von zivilen Explosivstoffen sowie von pyrotechnischen Gegenständen

Allgemeine Informationen

Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen.

Zuständige Stelle

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Fachgruppe 2.3 Explosivstoffe

Voraussetzungen

Abschluss eines Modulvertrages mit der BAM oder einer anderen europäischen benannten Stelle.

Verfahrensablauf

Die EU-Baumusterprüfung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Es empfiehlt sich, zuvor Details zur Antragstellung mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (zuständige Stelle) abzustimmen.

Erforderliche Unterlagen

  • formloses Antragsschreiben
  • Technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
  • Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl
  • Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde

Frist/Dauer

keine

Kosten

Abrechnung nach Kostenverordung der BAM (BAMKostV)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.03.2022 (Quelle: Bundesanstalt für Materialforschung)

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