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Denkmalförderung beantragen (Kulturdenkmale im Besitz des Rechtsträgers der unteren Denkmalschutzbehörde)

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (Nr. 03540)

Wenn Sie als Rechtsträger einer Unteren Denkmalschutzbehörde Eigentümer* oder Besitzer eines Kulturdenkmals sind und zu dessen Erhaltung und Pflege Maßnahmen vornehmen, können Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten. Die Landesdirektion als obere Denkmalschutzbehörde unterstützt Sie damit bei der Erfüllung Ihrer besonderen Pflichten, die sich aus dem Besitz eines Kulturdenkmals und der damit verbundenen Verantwortung ergeben.

Konditionen

Zuwendungsart
Projektförderung

Finanzierungsart
Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung

Form der Zuwendung
nicht rückzahlbarer Zuschuss

Fördersatz
bei Anteilfinanzierung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen (in Ausnahmefällen bis zu 90 %), bei Festbetragsfinanzierung 25 % der Gesamtkosten

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 35 – Baurecht, Denkmalschutz, Wohngeld

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

nur Eigentümer oder Besitzer eines Kulturdenkmals:

  • Gemeinden, Städte, Landkreise, die Träger einer unteren Denkmalschutzbehörde sind

von der Förderung ausgeschlossen:

  • Bundesrepublik Deutschland
  • Freistaat Sachsen und andere Bundesländer
  • ausländische Staaten
  • juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, an denen die eben genannten Institutionen die Mehrheit besitzen

Förderfähige Maßnahmen

  • Maßnahmen zur
    • Sicherung, Erhaltung, Pflege oder Nutzbarmachung
    • Instandsetzung, Wiederherstellung, Wiedergewinnung und Nachbildung
    • einschließlich der nötigen Voruntersuchungen und der Dokumentation des Kulturdenkmals
  • Maßnahmen zum Schutz archäologischer Sachzeugen
  • Fortbildungen im Bereich der Denkmalpflege

Alle Maßnahmen müssen mit den erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen übereinstimmen. Insbesondere betrifft dies die Baugenehmigung oder die Denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

 

  • Zuwendungsfähig sind Aufwendungen, die aus Gründen der Denkmalpflege an einem Kulturdenkmal vorgenommen werden, soweit sie den üblichen Aufwand bei vergleichbaren nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigen (denkmalbedingter Mehraufwand). Der denkmalbedingte Mehraufwand der einzelnen Maßnahmen wird, nach einem Katalog zur Förderrichtlinie (Anlage 1) ermittelt, ansonsten nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Weitere Voraussetzungen

  • Die Summe der Zuwendungen verschiedener Fördermittelgeber darf 100 Prozent der Gesamtkosten der geförderten Maßnahme einschließlich der Eigenleistungen nicht übersteigen. Soweit auf die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Bewilligung weitere Mittel Dritter geleistet werden, wird die Bewilligung entsprechend angepasst. Zuschüsse nach dieser Richtlinie können auch zur Beibringung eines Eigenanteils im Rahmen der Förderung von Maßnahmen aus sonstigen öffentlichen Förderprogrammen verwendet werden, soweit diese Förderprogramme dies zulassen

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Förderung mit den hierfür vorgeschriebenen Formularen bei der Landesdirektion Sachsen, Referat 35 ("zuständige Stelle").

  • Das Antragsformular beziehen Sie online hier über Amt24 (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
  • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.

Bewilligung

Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel der Bewilligungsbehörde, führt diese ein Bewertungsverfahren durch und legt im Einvernehmen mit der Fachbehörde eine Rangfolge der förderfähigen Maßnahmen fest. Als Bewertungskriterien dienen unter anderem die Notwendigkeit der Maßnahme und die Bedeutung des Kulturdenkmales. Die Entscheidung über Ihren Förderantrag wird Ihnen dann schriftlich mitgeteilt.

Wenn Ihr Objekt berücksichtigt werden kann, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.

Auszahlung

Wurden Ihnen Fördermittel bewilligt, beantragen Sie die Auszahlung. Das Antragsformular erhalten Sie in der Anlage zum Zuwendungsbescheid. Folgende Regeln müssen Sie dabei einhalten:

  • Die Auszahlung erfolgt nur, wenn diese Mittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
  • Teilzahlungen sind möglich. Sie sollen dabei einen Betrag von 20 Prozent (mindestens EUR 2.500) nicht unterschreiten und einen Betrag von mehr als 80 Prozent der gesamten Zuwendung nicht übersteigen.

Verwendungsnachweis

Sie müssen gegenüber der Landesdirektion nachweisen, dass Sie die Fördermittel dem Zuwendungszweck entsprechend eingesetzt haben. Dabei sind die Anlagen zum Verwendungsnachweis zu verwenden, die dem Zuwendungsbescheid als Anlagen beiliegen. Die Landesdirektion überprüft auf der Grundlage des von Ihnen eingereichten Verwendungsnachweises samt Belegen dabei die folgenden Punkte:

  • Entspricht der Verwendungsnachweis den festgelegten Anforderungen?
  • Wurde die Zuwendung zweckentsprechend verwendet?
  • Ist der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden?

Falls erforderlich, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden und die ausgezahlten Fördermittel von Ihnen zurückverlangt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vordrucke sowie Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege, Zahlungsbelege), nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides

Frist/Dauer

Beantragung:

  • bis 30.10. des laufenden Jahres für das Folgejahr (bei Notsicherung Abweichungen möglich)
  • grundsätzlich: vor Beginn des Vorhabens (als Beginn gilt der Abschluss eines zum Antragsgegenstand gehörenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages)

Verwendungsnachweis:

  • innerhalb von 1 Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks
  • spätestens innerhalb von 1 Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (in der Regel = Jahr der Zuwendung)

Kosten

keine

Hinweis: Bei einer etwaigen Rückforderung von Fördergeldern im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung können Verwaltungsgebühren erhoben werden.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 24.02.2023

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