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Prüfsachverständiger, Anerkennung durch die Ingenieurkammer Sachsen (Listeneintrag)

Allgemeine Informationen

Anerkennungsverfahren nach § 19 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)

Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherren (oder eines anderen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen) die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Prüfsachverständige nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben war. Sie sind nicht an Weisungen ihrer Auftraggeber gebunden.

Prüfsachverständige werden nach der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) durch die Ingenieurkammer Sachsen anerkannt für die Fachbereiche

  • technische Anlagen und
  • Erd- und Grundbau

Die Ingenieurkammer führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfsachverständigen, die auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden. Anerkannte Prüfsachverständige werden in die jeweilige Liste eingetragen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

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Voraussetzungen

Als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige können Sie tätig werden, wenn Sie:

  • nach Ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass Sie Ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen,
  • die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  • eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  • den Geschäftssitz im Freistaat Sachsen haben,
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger bei der Ingenieurkammer Sachsen. Dem Antrag muss zu entnehmen sein,

  • für welche Fachbereiche und für welche Fachrichtungen Sie die Anerkennung beantragen und
  • ob und wie oft Sie sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und Fachrichtungen unterzogen haben.

Erforderliche Unterlagen

Als Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse
  • der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde. Der Antrag soll nicht älter als drei Monate sein. Anerkannt werden auch gleichwertige Dokumente aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz
  • Angaben über sonstige Niederlassungen
  • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist
  • die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen

Die Ingenieurkammer kann weitere Unterlagen anfordern.

Frist/Dauer

 

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Kosten

gemäß Gebührenordnung der Ingenieurkammer Sachsen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Ingenieurkammer Sachsen. 17.01.2017

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