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Krankenkassenbeitrag und Zuzahlungspflicht bei Schülern und Auszubildenden

Allgemeine Informationen

Beginnen Sie eine Berufsausbildung, werden Sie automatisch sozialversicherungspflichtig (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Gleichzeitig erlischt die Möglichkeit der Familienversicherung über die Eltern, da die Ausbildung eine eigene Versicherungspflicht begründet. Sie können die Krankenkasse frei wählen.

Höhe des monatlichen Krankenkassenbeitrages

Die Höhe des monatlichen Krankenkassenbeitrages hängt von der Höhe des monatlichen Einkommens ab. Auszubildende und ihre Arbeitgeber* tragen die Beiträge grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Allerdings trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, wenn die Ausbildungsvergütung EUR 325,00 monatlich nicht übersteigt. Wird beim Arbeitsentgelt die Grenze von EUR 325,00 durch einmalige Zahlung (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) überschritten, tragen der Auszubildende und der Arbeitgeber den Beitrag für den übersteigenden Betrag jeweils zur Hälfte.

Schüler und Studierende behalten bis zum 25. Lebensjahr grundsätzlich die Möglichkeit der Familienversicherung über die Eltern. Ein freiwilliger Wehrdienst oder ein anderer anerkannter Freiwilligendienst kann zu einer Verlängerung der Frist führen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Zuzahlungen

Unter 18 Jahren sind Sie von der Zuzahlungspflicht befreit (Ausnahme: Fahrtkosten, hier ist immer eine Selbstbeteiligung vorgesehen).

Die Befreiung von der Zuzahlungspflicht für Geringverdienende (zum Beispiel Auszubildende) ist seit dem 01.01.2004 nicht mehr möglich. Besonderheiten gelten bei der Versorgung mit Zahnersatz: Bei einem niedrigen Einkommen kann nach Vorlage des Heil- und Kostenplans, den Sie von Ihrem Zahnarzt vor Beginn der Behandlung erhalten, Ihre Krankenkasse gegebenenfalls einen höheren Festzuschuss gewähren.

Hinweis: Die Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse müssen Sie vor Beginn der zahnärztlichen Behandlung beantragen.

Für alle anderen zuzahlungspflichtigen Leistungen ist eine Belastungsgrenze vorgesehen. Diese orientiert sich am Haushaltseinkommen und beträgt maximal zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, abzüglich Freibeträge für Haushaltsangehörige. Für chronisch Kranke mit einer schwerwiegenden Erkrankung liegt diese Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Für jede Zuzahlung bekommen Sie beispielsweise von Ärzten und Apothekern eine personifizierte Quittung. Heben Sie diese Quittungen gut auf. Das gilt natürlich auch für die Quittungen Ihres Ehepartners oder Kindes. Wenn die Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Diese prüft dann für Sie, ob Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit werden können.

Ansprechstelle

Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)

–> Krankenkassenliste
Datenbank des GKV-Spitzenverbandes

Voraussetzungen

  • Für alle zuzahlungspflichtigen Leistungen gelten die Belastungsgrenzen von zwei beziehungsweise einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
  • Bei der Versorgung mit Zahnersatz liegt eine unzumutbare Belastung vor, wenn das monatliche Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt eine gesetzlich bestimmte Grenze nicht überschreitet. Genaue Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse nach Vorlage des Heil- und Kostenplanes und Ihrer Einkommensnachweise.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht.

Das entsprechende Formular erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

Erforderliche Unterlagen

  • Einkommensnachweise,
  • Quittungen für Zuzahlungen und
  • gegebenenfalls der Heil- und Kostenplan bei zahnärztlicher Behandlung.

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • § 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Versicherungspflichtige Personen
  • § 10 SGB V – Familienversicherung
  • § 55 SGB V – Leistungsanspruch Zahnersatz
  • § 61 SGB V – Zuzahlungen
  • § 62 SGB V – Belastungsgrenze
  • § 186 SGB V – Beginn der Mitgliedschaft
  • § 249 SGB V – Tragung der Beiträge
  • § 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) – Tragung der Beiträge für Auszubildende mit geringem Entgelt

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 22.03.2024

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