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Testament bei Gericht hinterlegen

Allgemeine Informationen

Amtliche Verwahrung der letztwilligen Verfügung nach § 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.

Zuständige Stelle

Nachlassgericht am Amtsgericht

Voraussetzungen

Es handelt sich um eine Verfügung von Todes wegen (Testament).

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen formlosen Antrag auf amtliche Verwahrung Ihres Testamentes beim Amtsgericht.

Verwahrung und Herausgabe

Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe der jeweiligen Verfügung von Todes wegen werden vom Rechtspfleger des Amtsgerichts angeordnet und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich durchgeführt. Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Amtlich verwahrte Testamente zentral registriert

Seit dem 01.01.2012 müssen alle amtlich verwahrten Urkunden im Zentralen Testamentsregister, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird, registriert werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass sie im Erbfall schnell gefunden und eröffnet werden können.

Ausstellung des Hinterlegungsscheins

Ihnen wird ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament hinterlegen, erhält der andere Erblasser ebenfalls einen Hinterlegungsschein.

Rückgabe

Sie können Ihr Testament jederzeit wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückverlangen, zum Beispiel um es zu ändern. Das Testament darf nur persönlich an Sie, ein gemeinschaftliches Testament nur an Sie und Ihren anderen Erblasser beziehungsweise eine andere Erblasserin gemeinsam zurückgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • eigenhändiges Testament
  • formloser Antrag auf besondere amtliche Verwahrung des eigenhändigen Testaments
  • Geburtsurkunde

Frist/Dauer

Verwahrungsdauer: bis zu 30 Jahre

Kosten

EUR 75,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2022

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