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Fahrgastrechte Bahn, Erstattungen und Entschädigungen

Allgemeine Informationen

Für alle Eisenbahnen gelten EU-weit einheitliche Fahrgastrechte – sowohl im Fern-, als auch im Nahverkehr. Unabhängig davon, mit welchem Bahnunternehmen Sie fahren, erhalten Sie beispielsweise bei einer Zugverspätung ab 60 Minuten eine Entschädigung und können bei einer Verspätung von mindestens 20 Minuten einen anderen Zug benutzen.

Es gelten folgende Regelungen (Auszug):

  • Verspätungen von mindestens 60 Minuten
    Reisende, die mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielort ankommen, haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises.
  • Verspätung von mindestens 120 Minuten
    Bei Verspätungen von mindestens 120 Minuten am Zielort haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung über 50 Prozent des Fahrpreises.
  • Verspätungen ab 20 Minuten
    Ist zu erwarten, dass sich der Zug um 20 Minuten oder mehr verspätet, kann der Fahrgast* seine Reise mit einem anderen Zug antreten beziehungsweise fortsetzen – auch mit Fernverkehrszügen. Ausgenommen sind lediglich Züge mit besonderer Reservierungspflicht, wie zum Beispiel die ICE Sprinter oder City Night-Line-Verbindungen.
  • Verspätungen zwischen null und fünf Uhr nachts
    Ist zu erwarten, dass sich ein Zug, dessen planmäßige Ankunftszeit zwischen null und fünf Uhr liegt, um mindestens 60 Minuten verspätet, kann der Fahrgast andere Verkehrsmittel zu seinem Zielort benutzen – wenn notwendig auch Taxis. Die Kosten bis zu EUR 80,00 hierfür werden dem Fahrgast ersetzt. Gleiches gilt, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ausfällt und der Fahrgast den Zielort bis 24 Uhr ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr erreichen kann.
  • Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise
    Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort können Sie:
    • von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen oder
    • die Reise abbrechen, wenn sie sinnlos geworden ist und sich den Anteil des Fahrpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen, gegebenenfalls auch den Fahrpreis für die bereits durchfahrene Strecke und nötigenfalls auch den Preis für die Rückfahrt zum Abfahrtsbahnhof.

Hinweis: Darüber hinaus bestehen besondere Fahrgastrechte für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Mindestanforderungen an die Reiseinformationen.

Ansprechstelle

–> jeweiliges Eisenbahnunternehmen
www.fahrgastrechte.info
–> jeweiliger Verkehrsverbund
 (ausschließlich bei Verbundfahrausweisen)
–> Servicecenter Fahrgastrechte
  (ausschließlich für Bahnen, die das Servicecenter beauftragt haben)

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Voraussetzungen

Der Anspruch auf Erstattung / Entschädigung ist ausgeschlossen bei

  • Umständen, die außerhalb des Beförderers liegen
  • einem Verschulden des Reisenden
  • Verursachung durch Dritte

Für Züge, die überwiegend aus historischem Interesse oder zu touristischen Zwecken fahren, gelten die EU-Fahrgastrechte nicht.

Hinweis: Für besonders ermäßigte und Zeitfahrkarten beachten Sie bitte die Regelungen gemäß den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Eisenbahnunternehmens.

Verfahrensablauf

Bestätigung der Verspätung / des Ausfalls

  • Lassen Sie sich die Verspätung / den Ausfall des Zuges beim Zugbegleitpersonal oder am Service-Point auf Ihrer Fahrkarte bestätigen.
  • Alternativ kann diese Bestätigung auch auf dem "Fahrgastrechte-Formular" (Onlineantrag und Formulare) erfolgen, das Sie auch beim Zugbegleitpersonal, am ServicePoint, im Reisezentrum oder einer anderen personalbedienten Verkaufsstelle erhalten. 

Umstieg auf einen Fernverkehrszug bei Verspätung

  • Kaufen Sie, sofern erforderlich, eine gültige Fahrkarte.
  • Reichen Sie die Fahrkarte bei dem für die Verspätung verantwortlichen Eisenbahnunternehmen ein.
  • Die Kosten werden Ihnen erstattet – Ausnahmen: Fahrausweise mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt (zum Beispiel Schönes-Wochenende-Ticket, Sachsen-Ticket, Regelungen in den jeweiligen Bedingungen des Angebotes)

Nutzung eines anderen Verkehrsmittels (zum Beispiel Taxi) bei nächtlichen Verspätungen

Im Fall, dass die Eisenbahn keine Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung stellt:

  • Lassen Sie sich eine Quittung geben. / Kaufen Sie, sofern erforderlich eine gültige Fahrkarte.
  • Reichen Sie die Quittung des Taxi- oder anderen Verkehrsunternehmens bei dem für die Verspätung verantwortlichen Eisenbahnunternehmen ein.
  • Die Kosten werden bis zu einer Höhe von EUR 80,00 erstattet.

Übernachtung

Wird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten erstattet. Stellt Ihnen die Eisenbahn eine Übernachtung zur Verfügung, hat dies grundsätzlich Vorrang vor selbst organisierten Alternativen. Die Eisenbahn kann Ihnen alternativ auch eine Weiterbeförderung (zum Beispiel mit Taxi) zu Ihrem eigentlichen Zielort anbieten.

Entschädigungen / Erstattungen bei Zugverspätungen, Ausfall von Zügen oder Anschlussversäumnis

Die erforderlichen Unterlagen reichen Sie bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Verkehrsunternehmens ein.

Beschwerde

Kommt der Dienstleister seinen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich über den Verkehrsdienst zu beschweren:

  • bei der Schlichtungsstelle
  • beim Eisenbahn-Bundesamt

Erforderliche Unterlagen

  • Fahrkarte im Original (bei Zeitkarten: Kopie)
  • bei personengebundenen Fahrkarten ein Identitätsnachweis
  • das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular
  • Quittungen über weitere Kosten (Übernachtung, Taxi, Fahrkarte) im Original

Frist/Dauer

Entscheidung über Entschädigung / Erstattung: binnen einem Monat

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.11.2022

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