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Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

Zuständige Stelle

Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
  • § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
  • § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
  • § 64 PStG – Sperrvermerke

Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023

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