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IHK-Berufe, Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse beantragen

Allgemeine Informationen

Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich geregelte IHK-Berufe nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Wenn Sie im Ausland einen Berufabschluss in einem der dualen Ausbildungsberufe oder eine Weiterbildungsabschluss aus den Bereichen Industrie, Handel, Gastronomie und Dienstleistungen erworben haben, können Sie diesen Abschluss durch die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) als einem deutschen Abschluss gleichwertig anerkennen lassen. Übersichten über die betreffenden Ausbildungsberufe und Fortbildungsabschlüsse veröffentlicht die IHK FOSA im Internet:  [...]

Gesetzlicher Anspruch

Das "Gesetz zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) garantiert seit dem 01.04.2012 allen Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Beruf erworben haben, einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit dem entsprechenden Beruf in Deutschland. Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus spielen für die Beantragung dieser Gleichwertigkeitsprüfung keine Rolle, das heißt auch aus dem Ausland können Anträge eingereicht werden. Das Gesetz erleichtert Fachkräften mit einem im Ausland erlernten Beruf den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und gibt Hilfestellung, eine Beschäftigung zu finden, die auch der individuellen Qualifikation entspricht.

Vorteile der Gleichwertigkeitsprüfung

Wer seine beruflichen Qualifikationen bewerten lässt, hat eine Reihe von Vorteilen:

  • Mit dem von der IHK FOSA erteilten Bescheid halten Antragsteller ein offizielles und rechtssicheres Dokument in Händen, das bescheinigt, wie groß die Übereinstimmung der ausländischen Qualifikationen mit dem vergleichbaren deutschen Referenzberuf ausfällt
  • Der Bescheid erleichtert Arbeitgebern die Einschätzung der Qualifikationen des Bewerbers und verbessert die Chancen bei der Stellensuche.
  • Ergibt die Prüfung eine vollständige Gleichwertigkeit zwischen dem ausländischen Berufsabschluss und dem entsprechenden deutschen Referenzberuf, erfolgt eine rechtliche Gleichstellung.
  • Durch die detaillierte Auflistung vorhandener oder auch fehlender Qualifikationen im Bescheid wird eine gezielte Weiterbildung und Nachqualifizierung möglich.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

ausländischer Berufsabschluss in einem vergleichbaren staatlich anerkannten Beruf

Verfahrensablauf

Antragstellung

  • Besorgen Sie sich die vorgeschriebenen Antragsformulare.
  • Stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen und füllen Sie den Antrag vollständig aus.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der IHK FOSA ein.
  • Die IHK FOSA prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit; Sie erhalten eine Eingangsbestätigung und den Gebührenbescheid.
  • Fehlende Dokumente reichen Sie gegebenenfalls nach.

Prüfung und Bescheid

Begleichen Sie zunächst die Verfahrenskosten, erst nach Zahlungseingang kann das Feststellungsverfahren beginnen.

  • Anhand der Unterlagen wird die ausländische Berufsqualifikation mit dem entsprechenden deutschen Referenzberuf beziehungsweise der Refernzqualifikation verglichen.
  • Bestehen wesentliche Unterschiede, beurteilt die IHK FOSA, ob diese durch nachgewiesene Berufserfahrung oder auch weitere Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen) ausgeglichen werden.

Das Ergebnis der Prüfung teilt Ihnen die IHK FOSA in einem Bescheid mit, in diesem werden die vorhandenen und gegebenenfalls fehlende Qualifikationen aufgelistet.

Erforderliche Unterlagen

für die Antragstellung:

  • ausgefüllte Antragsformulare
  • Tabellarische Auflistung der absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Berufstätigkeiten in deutscher Sprache
  • Identitätsnachweis (Personalauweis oder Reisepass) in einfacher Kopie
  • Nachweis des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses in beglaubigter Kopie sowie übersetzt von einem in In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
  • Nachweise über relevante Berufserfahrung / Berufspraxis (zum Beispiel Arbeitsbücher, Zeugnisse), in der Regel in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
  • Sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel Bescheinigung über berufliche Weiterbildungen, Umschulungen), in der Regel in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
  • Nachweis der Erwerbsabsicht (zum Beispiel Kopie des Einreisevisums, Schriftverkehr mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept)

Hinweis: Staatsangehörige aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie der Schweiz benötigen einen solchen Nachweis nicht, sofern keine besonderen Gründe gegen eine Erwerbstätigkeit sprechen.

Frist/Dauer

  • Eingangsbestätigung: innerhalb von 1 Monat nach Antragseingang
  • Verfahrensabschluss: innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

Während einer Übergangsphase kann es vorübergehend zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen.

Kosten

  • EUR 100 – 600

Die tatsächlichen Gebühren orientieren sich am jeweiligen Aufwand für das Verfahren, der je nach Sachlage, Beruf und Land sehr unterschiedlich sein kann.

Zusätzliche Kosten

Sollte der oder die Antragstellende glaubhaft versichern, dass fehlende Unterlagen unverschuldet nicht vorgelegt werden können, besteht die Möglichkeit, zusätzlich zu den für die Gleichwertigkeitsprüfung eingereichten Unterlagen auch andere Verfahren wie Fachgespräche, Arbeitsproben, theoretische Prüfungen oder Gutachten anzuwenden. Möchten Sie ein solches Verfahren in Anspruch nehmen, entstehen Ihnen dafür zusätzliche Kosten.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). 08.03.2019

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