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Verbundsausbildung Grüne Berufe, Zuschuss beantragen (SAB)

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie "Berufliche Bildung", Teil B.I Verbundausbildung, Nr. 07371

Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Jugendliche ausbilden, können Sie Teile der praktischen Berufsausbildung in anderen Unternehmen oder Einrichtungen, sogenannten Verbundunternehmen, durchführen lassen. Für die Ausbildung im Verbund können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.

Für welche Ausbildungsteile sind Zuschüsse möglich?

  • Vermittlung von Ausbildungsinhalten in anderen Unternehmen oder Einrichtungen, ergänzend zur eigenen betrieblichen Ausbildung (Verbundausbildung)

Welche Ausbildungsinhalte können nicht gefördert werden?

Keine Zuschüsse erhalten Sie für:

  • überbetriebliche Lehrgänge, die nach der geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft durchgeführt werden
  • Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten
  • Förderungen für Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk haben Vorrang vor dieser Förderung.

Konditionen

Art der Förderung
Projektförderung (Festbetragsfinanzierung)

Höhe
Zuschuss je Verbundwoche und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer: EUR 150,00 (Einer Verbundwoche werden dabei fünf Verbundtage zugrunde gelegt, die nicht zusammenhängend geleistet werden müssen. Es werden jedoch nur volle Teilnehmerwochen gefördert. Werden keine vollen Teilnehmerwochen geleistet, wird auf die volle Teilnehmerwoche abgerundet.)

(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

Zuständige Stelle

 Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

Unternehmen (natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen) mit bis zu 500 Beschäftigten mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen, die Auszubildende im Rahmen des Ausbildungsvertrages an den Verbundpartner entsenden

Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung ist möglich, wenn

  • es sich um betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse handelt
  • die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung durchgeführt wird und der Ausbildungsgang den Anforderungen des §1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) entspricht
  • der Ausbildungsvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Verfahrensablauf

Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Förderung beantragen Sie online im SAB-Förderportal

antragstellung:

  • Sie füllen Ihren Antrag online aus, ein elektronischer Assistent führt Sie durch das Verfahren.
  • Haben Sie die Eingabe abgeschlossen, sendet Ihnen die SAB zur Bestätigung eine E-Mail; diese enthält Ihren Antrag und fasst alle Angaben, die Sie getroffen haben, zusammen.
  • Den Antrag drucken Sie bitte aus, unterzeichnen ihn und reichen ihn zusammen mit den geforderten Anlagen beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zur Weiterleitung an die SAB ein.
  • Nach der Prüfung durch die SAB erhalten Sie einen Bescheid, ob und in welcher Höhe Ihr Vorhaben gefördert wird.

Auszahlung:

Vor Auszahlung der Pauschale muss die Anwesenheit der Teilnehmer pro Woche der Verbundausbildung nachgewiesen werden (Bestätigung durch Teilnehmerliste).

Erforderliche Unterlagen

  • Belege und Nachweise

Details zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie den Informationen zum Antragsverfahren.

Frist/Dauer

  • Antragstellung: bis 31.01. des laufenden Ausbildungsjahres
  • die Ausbildung darf bereits vor Antragstellung begonnen werden (bezogen jeweils auf das kommende oder laufende Ausbildungsjahr)
  • Vorlage des Verwendungsnachweises bei der SAB: spätestens einen Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). 04.01.2024

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