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Integration und gesellschaftlicher Zusammenhalt, Zuschuss für kommunale Arbeit beantragen (Integrative Maßnahmen, Teil 2) (SAB)

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Integrationsvorhaben der Landkreise und kreisfreien Städte nach Richtlinie "Integrative Maßnahmen, Teil 2", Nr. 07722

Gefördert werden Kommunen bei aktuellen Herausforderungen in der Integrationsarbeit vor Ort, in ihrem Engagement für den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie bei der Förderung der Potenziale der Personen mit Migrationshintergrund. [...]

Die Förderung erfolgt 2019/2020 über die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung vom 2. Januar 2019.

Förderschwerpunkte

Integrationsarbeit vor Ort

  • "kommunale Integrationskoordinatoren" bei den Landkreisen zur Unterstützung der Amts- und Verantwortungsträger in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
  • eine zusätzliche „Koordinationskraft Integration“ je Landkreis / je kreisfreier Stadt insbesondere zur Stärkung der Arbeit lokaler und regionaler Netzwerke oder für Koordinierungsaufgaben im Bereich Integration

Niederschwellige und ehrenamtlich getragenen Initiativen, die mit kommunalen Trägern, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, gemeinnützigen Trägern oder anerkannten Religionsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen kooperieren können, in den Bereichen

  • Spracherwerb
  • Orientierung
  • Sprach- und Kulturmittlung

Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz

Servicestellen für Sprach- und Integrationsmittler und Gemeindedolmetscherdienste

Konditionen

Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss (je nach Förderschwerpunkt als Anteilsfinanzierung oder Festbetrag)

Höhe

  • für Integrationskoordinatoren und Servicestellen für Sprach- Integrationsmittler: bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • niederschwellige Initiativen: jährlich bis zu EUR 1.000 pro Initiative sowie EUR 300.00 je Sprachkurs
  • Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten: je EUR 500,00

(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)

Hinweise:

  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
  • Sofern andere öffentliche Förderungen des Freistaates, Bundes oder der EU infrage kommen, sind diese vorrangig zu beantragen.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

  • Landkreise im Freistaat Sachsen sowie Dresden, Leipzig und Chemnitz

Das Landratsamt beziehungsweise die Stadtverwaltung kann die Zuwendungen zur Durchführung der entsprechenden Maßnahmen weiterreichen (außer Förderschwerpunkt "Koordinationskraft Integration").

Zweitempfänger können sein:

  • natürliche und gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
  • anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen

Weitere Voraussetzungen

  • bei Förderung einer „Koordinationskraft Integration“: Konzeption mit Darlegung der zusätzlichen Aufgaben im Kontext der bereits geleisteten Arbeit des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und organisatorischen Ansätzen für die Umsetzung
  • regionale oder sektorale Kooperationspartner sollen in die Umsetzung eingebunden werden

Von der Förderung ausgeschlossen

  • Aufwendungen, die bereits mit der Kostenpauschale nach § 10 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (insbesondere Aufwandsentschädigungen für in Anspruch genommene Arbeitsgelegenheiten im Sinne von § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes) abgegolten werden
  • bereits geförderte Maßnahmen nach den Richtlinien "Wir für Sachsen" (Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Personen) und "Soziale Betreuung Flüchtlinge"

Verfahrensablauf

Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der Sächsischen Aufbaubank.

  • Die nötigen Formulare beziehen Sie hier über Amt24 oder direkt über das SAB-Portal.
  • Den ausgefüllten Antrag reichen Sie mit allen erforderlichen Dokumenten und Nachweisen bei der SAB ein.
  • Nach der Prüfung durch die SAB erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Ihr Antrag bewilligt ist.
  • Die SAB zahlt Ihnen die Mittel auf Ihren Kostennachweis hin aus.

Frist/Dauer

  • Antragstellung: jeweils bis 30.06. des Jahres vor Beginn des Vorhabens
  • Maßnahmebeginn: nach Vorliegen des Bewilligungsbescheides (im Einzelfall auf Antrag vorzeitiger Beginn)
  • Verwendungsnachweis: bis 30.06. des Folgejahres

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). 22.01.2020

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