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IHK-Berufe, Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen

Allgemeine Informationen

Eintragung einer Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Beschäftigt Ihr Unternehmen Auszubildende, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen.

Dieses Verzeichnis führt die für die Ausbildung zuständige Stelle. Es beinhaltet alle anerkannten Ausbildungsberufe und hält alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags fest.

Nach Vertragsabschluss der Vertragspartner (Auszubildende/r und Betrieb) reichen Sie einen Antrag auf Eintragung bei der regional zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle überprüft die Rechtmäßigkeit des Vertrages und bestätigt anschließend die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Der Berufsausbildungsvertrag muss hierfür bestimmte Mindestangaben enthalten:

  • Namen und Anschriften der Vertragspartner
  • Ziel der Ausbildung, sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Dauer der Probezeit (mindestens einen Monat und maximal vier Monate)
  • Ort der Ausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes
  • Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
  • Dauer des Urlaubs
  • Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
  • Sonstige Vereinbarungen
  • Unterschriften aller Vertragspartner

Es kann eine verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart werden, wenn berufliche Vorbildung wie die Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert wurden.

Hinweis: Ist die oder der Auszubildende bei Vertragsschluss noch nicht volljährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlich vertretungsberechtigten Person eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Voraussetzungen

  • Der Berufsausbildungsvertrag muss dem Berufsbildungsgesetz sowie der Ausbildungsordnung entsprechen.
  • Es kann nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Eingetragen wird die genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufs, gegebenenfalls mit Fachrichtung.
  • Das Ausbildungspersonal und die Ausbildungsstätte müssen persönlich und fachlich geeignet sein.
  • Bei Anrechnung beruflicher Vorbildung: im jeweiligen Bundesland anerkannte berufliche Vorbildung
  • Bei Minderjährigen: Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde und dem Ausbildenden eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Verfahrensablauf

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags müssen Sie als Vertreter/in des Ausbildungsbetriebes die Eintragung vornehmen lassen.

  • Sie schicken den Antrag auf Eintragung inklusive aller benötigter Unterlagen an die zuständige Stelle
  • Die zuständige Stelle überprüft alle Angaben und stellt im Anschluss eine Eintragungsbestätigung für beide Vertragsparteien aus
  • Nach der Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrages und der Registrierung bei der zuständigen Stelle müssen Sie als ausbildendes Unternehmen dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter unverzüglich ein Exemplar auszuhändigen

Sollten sich während der Ausbildung Vertragsänderungen ergeben, müssen Sie diese unverzüglich mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausfertigung der Vertragsniederschrift (auch in Kopie)
  • Eine vollständige sachliche und zeitliche Gliederung entsprechend der Ausbildungsordnung
  • Bei verkürzter Ausbildungsdauer: Kopien der entsprechenden Unterlagen (zum Beispiel Schulzeugnisse)
  • Bei Auszubildenden, die zu Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind: Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung

Frist/Dauer

Der Berufsausbildungsvertrag muss unverzüglich nach Abschluss des Vertrags gemeldet werden, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung.

Kosten

  • für Auszubildende: keine
  • für den Ausbildungsbetrieb: unterschiedlich je nach fachkundiger Stelle

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. (Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag). 31.07.2023

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