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EU-Bescheinigung nach Berufsanerkennungsrichtlinie beantragen

Allgemeine Informationen

Beantragung einer EU-Bescheinigung über die Anerkennung einer Berufsqualifikation im Ausland nach §5 1. DV Niederlassungsfreiheit EWG

Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat erbringen oder sich dort niederlassen möchten, müssen Sie in einigen Mitgliedstaaten unter anderem eine EU-Bescheinigung vorlegen. Mit dieser Bescheinigung weisen Sie nach, dass Sie diese Dienstleistung in Deutschland rechtmäßig und dauerhaft erbringen.

Neben einer Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens und der Angabe über die Dauer der Tätigkeit müssen Sie erklären, ob Sie als Selbständiger*, als Leiter eines Unternehmens beziehungsweise einer Zweigniederlassung, in leitender Stelle oder als Arbeitnehmer tätig gewesen sind.

Hinweis: Sofern Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen Mitglied einer Kammer (beispielsweise Handwerkskammer) sind, ist diese für Sie zuständig. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Voraussetzungen

  • Ausübung des Berufs in den vergangenen zwei Jahren
  • Angaben und Nachweise über die konkret ausgeübte Tätigkeit

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Das Verfahren beginnt mit der Einreichung des Antrags, inklusive der

  • erforderlichen Unterlagen,
  • erforderlichen Nachweise

Nach Überprüfung durch die zuständige Stelle wird die EU-Bescheinigung ausgestellt und Ihnen per Post inklusive Rechnung zugesandt.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises
  • Nachweis der konkret ausgeübten Tätigkeiten sowie deren Dauer
  • Ausbildung (Zeugnisse, Diplom, Zertifikate)

als Selbstständiger zusätzlich:

  • Gewerbeanmeldung

als Leiter eines Unternehmens bzw. einer Niederlassung:

  • Handelsregistereintrag

als leitender Angestellter oder Arbeitnehmer:

  • Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis

Frist/Dauer

keine

Kosten

Verfahrensgebühr: Berechnung nach Gebührenordnung der IHK

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). (Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag). 14.05.2021

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