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Finanzanlagenvermittler / Finanzanlagenvermittlerin, Prüfung ablegen

Allgemeine Informationen

Sachkundeprüfung zum Finanzanlagenvermittler* nach § 1 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)

Um die Arbeit als Finanzanlagenvermittler ausführen zu dürfen, müssen Sie einen erfolgreichen IHK-Abschluss der Sachkundeprüfung nachweisen.

Die Prüfung besteht aus einem praktischen sowie einem schriftlichen Teil und ist je nach Produktkategorie in drei Bereiche aufgeteilt:

  • offene Finanzanlagen
  • geschlossene Finanzanlagen
  • Vermögensanlagen

Hinweis: Die Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler entspricht inhaltlich der Sachkundeprüfung für Honorar-Finanzanlagenberater. Wenn Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss im Bank- und Finanzwesen besitzen, kann dies möglicherweise anstelle der Sachkundeprüfung anerkannt werden.

Tipp: Für eine erfolgreiche Teilnahme sollten Sie sich intensiv inhaltlich auf die Prüfung vorbereiten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammern (IHK)

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der örtlichen IHK:

  • die IHK informiert Sie rechtzeitig über Ort und Zeit sowie Details des Prüfungsablaufs

schriftliche Prüfung

  • zuerst erfolgt die schriftliche Prüfung, diese umfasst
    • rechtliche und fachliche Kenntnisse, beispielsweise Verbraucherrechte und Fachbegriffe

praktische Prüfung

  • nach erfolgreicher schriftlicher Prüfung folgt die praktische Prüfung, diese umfasst
    • ein simuliertes Kundenberatungsgespräch

Nachdem beide Prüfungsteile bestanden wurden, erhalten Sie die Bescheinigung über Ihre Sachkunde.

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation bei Prüfungsantritt

Frist/Dauer

Bitte beachten Sie die Anmeldefristen ihrer örtlichen IHK.

Die nachgewiesene Sachkunde gilt unbefristet.

Kosten

Verfahrensgebühr: Berechnung nach Gebührenordnung der IHK

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). (Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag). 19.05.2021

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