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Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr, Entschädigung für Lohnfortzahlung des Verdienstausfalls beantragen

Allgemeine Informationen

Entschädigung für Lohnfortzahlung oder Verdienstausfall wegen Einsatzes bei der Freiwilligen Feuerwehr nach § 62 Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)

Engagiert sich eine oder einer Ihrer Beschäftigten bei der Freiwilligen Feuerwehr, können Sie als private Arbeitgeberin oder privater Arbeitgeber bei der Stadt oder Gemeinde im Falle eines Einsatzes die Erstattung der Lohnkosten beantragen. Während des Einsatzes sind die freiwilligen Helfer von der Arbeit freigestellt und erhalten ihr Gehalt wie gewohnt weiter. Dies gilt für angeordnete Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstige Ausbildungsveranstaltungen.

Sind Sie selbstständig tätig, erhalten Sie auf Antrag ebenfalls Entschädigung für den Verdienstausfall, der Ihnen durch den Einsatz, die Übung oder die Aus- und Fortbildung entstanden ist.

Bei behördlich angeordneten Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen übernimmt die anordnende Behörde den Lohnersatz.

Zuständige Stelle

Stadt- oder Gemeindeverwaltung

Voraussetzungen

  • Ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist bei Ihnen im Unternehmen beschäftigt und Sie zahlen Lohn oder Gehalt für die Zeit der oder des Beschäftigten, oder
  • Sie sind selbstständig erwerbstätig und gleichzeitig ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr.

Verfahrensablauf

Die Entschädigung für den Verdienstausfall können Sie je nach Regelung der Stadt oder Gemeinde mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder online stellen. Nutzen Sie den Onlineantrag oder Formulare, soweit sie in Amt24 verfügbar sind (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

Die Stadt oder Gemeinde prüft Ihren Anspruch, kontaktiert Sie falls notwendung und überweist Ihnen die Entschädigung auf das angegebene Konto.

Erforderliche Unterlagen

Unternehmen

keine

Selbstständige

  • Einkommenssteuernachweis
  • Vereinbarung mit einer Ersatzkraft

Frist/Dauer

Antragstellung: spätestens 6 Monate nach dem Einsatz

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit Unterstützung durch die kommunale Gemeinschaft im Freistaat Sachsen. 04.10.2023

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