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Schießstätten-Erlaubnis beantragen

Allgemeine Informationen

Um eine Schießstätte zu betreiben, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde. Erlaubnispflichtig sind alle ortsfesten oder ortsveränderlichen Anlagen, die einem dieser Zwecke dienen:

  • Schießsport oder sonstige Schießübungen mit Schusswaffen
  • Erprobung von Schusswaffen
  • Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung (Schießstätte)

Wesentliche Änderungen in der Beschaffenheit oder der Art der Benutzung dürfen Sie ebenfalls nicht ohne Erlaubnis durchführen.

Erprobung anzeigen

Handelt es sich ausschließlich um die Erprobung von Schusswaffen oder Munition, zeigen Sie dies vor Aufnahme des Betriebes gegenüber der Waffenbehörde an. Erlaubnisfrei sind Erprobungen in einer Schießstätte mit geschlossenen Räumen durch

  • Waffen- oder Munitionshersteller,
  • Waffen- oder Munitionssachverständige oder
  • wissenschaftliche Einrichtungen.

Sicherheitstechnische Überprüfung

Ortsfeste und ortsveränderliche Schießstätten unterliegen während ihres Betriebes regelmäßigen sicherheitstechnischen Überprüfungen durch die Waffenbehörde. Hierzu kann die Behörde eine anerkannte schießstandsachverständige Person hinzuziehen. Die anfallenden Kosten tragen Sie als Betreiberin oder Betreiber der Schießstätte.

Verstoße

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat oder – in bestimmten Fällen – zumindest eine Ordnungswidrigkeit.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

Ordnungsbehörde bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt (Waffenbehörde)

Voraussetzungen

  • erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
  • Nachweis der Haftpflicht- und Unfallversicherung bezüglich des Schießstätten-Betriebs
  • baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Errichten der Schießstätte
  • Gutachten / Abnahmeprotokoll eines anerkannten Schießstandsachverständigen

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätte beantragen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle. Verwenden Sie ausschließlich das amtlich vorgeschriebene Formular. Soweit nicht über Amt24 abrufbar (–> Formulare und weitere Angebote), erhalten Sie den Vordruck direkt bei der zuständigen Stelle.

  • Erkundigen Sie sich vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen und Nachweise Sie im Einzelnen vorlegen müssen.
  • Füllen Sie auf dem Antrag die entsprechenden Felder aus und reichen Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie folgende Informationen ein:
    • eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
    • eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
    • eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständig ist.

Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte sind der zuständigen Waffenbehörde innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis einer Haftpflicht- und einer Unfallversicherung

gegebenenfalls:

  • erforderliche Baugenehmigung und entsprechende Abnahme
  • erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften

Falls erforderlich, kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen und Nachweise von Ihnen verlangen.

Frist/Dauer

  • Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs: innerhalb von 14 Tagen
  • Wechsel der verantwortlichen Person:
    • Anzeige: unverzüglich
    • Mitteilung über die neue verantwortliche Person: innerhalb von 2 Wochen

Achtung! Sie dürfen die Schießstätte erst betreiben, wenn Ihnen die Erlaubnis vorliegt.

Kosten

  • Erlaubniserteilung (einschließlich Abnahmeprüfung): EUR 140,00 bis 1.000
  • Schießstätten-Überprüfung: EUR 101,00 bis 337,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

  Sächsisches Staatsministerium des Innern. 16.12.2022

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