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Verstoß gegen Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutz)

Allgemeine Informationen

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Berufsausübung von einem Verstoß gegen das Unionsrecht erfahren haben, können Sie dies der internen Meldestelle Ihres Arbeitgebers melden. Als sogenannter "Hinweisgeber" sind Sie gesetzlich geschützt.

Zuständige Stelle

die interne Meldestelle Ihres Arbeit-bzw. Auftraggebers

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitnehmer, Beamter, Praktiant, Freiwilliger, externer Auftragnehmer oder Lieferant und für eine öffentliche oder private Organisations tätig oder stehen mit einer solchen Organisation in Kontakt.
  • Sie haben im Rahmen Ihrer Tätigkeit von einem Verstoß gegen das Unionsrecht erfahren, der das öffentliche Interesse schädigt oder gefährdet.

Verfahrensablauf

  • Als Hinweisgeber melden Sie Ihre Beobachtung der internen Meldestelle Ihres Arbeit- oder Auftragsgebers.
  • Die interne Meldestelle leitet Ihre Meldung an die Institution weiter, die für die Aufklärung zuständig ist.
  • Spätestens sieben Tage nach Ihrer Meldung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung Ihrer Meldung.
  • Die interne Meldestelle prüft, ob der gemeldete Verstoß unter das Hinweisschutzgesetz fällt, prüft die Stichhaltigkeit Ihrer Meldung und hält mit Ihnen in Kontakt. Die Meldestelle kann Sie gegebenenfalls an andere zuständige Stellen verweisen.
  • Die interne Meldestelle kann selbst interne Untersuchungen durchführen und das Verfahren an eine andere ermittelnde Stelle (zum Beispiel Innenrevision, Rechnungsprüfung, Justiziariat, Polizei, Staatsanwaltschaft) abgeben.

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls Unterlagen, die dem Beweis des Verstoßes gegen das Unionsrecht dienen.

Frist/Dauer

Innerhalbvon drei Monaten nachdem Sie die Bestätigung des Eingangs Ihrer Meldung erhalten haben (oder spätestens drei Monate und sieben Tage nach Ihrer Meldung, wenn Sie keine Eingangsbestätigung erhalten haben) wird sich die Meldestelle mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie über ergriffene Maßnahmen informieren.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • § 12 ff. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
  • Art. 7 ff. Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments ("Whistleblower-Richtlinie")

Freigabevermerk

vorläufig freigegeben durch: Reaktion Amt24, 09.02.2024

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