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Freiwilligen Landtausch nach FlurbG beantragen

Allgemeine Informationen

Der Freiwillige Landtausch ist ein schnelles und einfaches Verfahren zur Neuordnung ländlicher Grundstücke bzw. Flurstücke.

Ein Freiwilliger Landtausch kann zur Verbesserung der Agrarstruktur oder aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden. Dabei einigen sich mehrere Grundstückseigentümer auf den Tausch Ihrer Flurstücke. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke getauscht werden, so dass für den Tausch nur geringe Vermessungsarbeiten und Folgemaßnahmen notwendig sind. Sofern die zu tauschenden Flächen nicht exakt wertgleich sind, kann ein (geringer) finanzieller Ausgleich zwischen den Tauschpartnern vereinbart werden.

Wie der Name schon erkennen lässt, ist die Freiwilligkeit zwingende Voraussetzung. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren insbesondere für den Tausch zwischen wenigen Teilnehmern und für kleinere Gebiete geeignet ist. Aufgrund der Einigkeit zwischen den Tauschpartnern ist eine schnelle Umsetzung des Tausches möglich.

Zuständige Stelle

Stadtverwaltung oder Landratsamt

Voraussetzungen

Anordnungsgründe für den Freiwilligen Landtausch

  • Verbesserung der Agrarstruktur
    • Verfügen Eigentümer* über mehrere, verteilt gelegene Grundstücke, können diese im Zuge eines Freiwilligen Landtauschs zu größeren Flurstücken zusammengelegt oder vorteilhaft neu geordnet werden. Dies erleichtert die Bewirtschaftung und die Verpachtung.
    • Dabei ist sowohl der Tausch landwirtschaftlicher Grundstücke als auch von Waldgrundstücken möglich.
  • Naturschutz und Landschaftspflege
    • Maßnahmen des Naturschutzes oder zur Aufwertung des Landschaftsbildes können durch die Neuordnung der Grundstücke unterstützt werden.

Weitere Verfahrensvoraussetzungen

  • Es ist nur der Tausch „ländlicher Grundstücke“ möglich. Dies bedeutet, dass die Grundstücke nicht überwiegend städtisch geprägt sein dürfen. Bei Abgrenzungsproblemen wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige obere Flurbereinigungsbehörde beim Landkreis oder der Kreisfreien Stadt.
  • Die Tauschpartner müssen sich über den Tausch einig sein. Wenn während des Verfahren keine Einigkeit mehr besteht, ist das Verfahren einzustellen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Verfahrensablauf

  • Vorbereitung des Verfahrens
    • Die Tauschpartner müssen sich vor der Antragstellung über den Tausch einig sein. Bei der Antragstellung sind die wesentlichen Grundzüge des Tauschs darzulegen.
    • Die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde prüft, ob der Tausch den gesetzlichen Zielen dient und sich „schnell und einfach“ umsetzen lässt.
  • Flurbereinigungsbeschluss
    • Ein Freiwilliger Landtausch wird mit dem Flurbereinigungsbeschluss angeordnet. In ihm wird das Neuordnungsgebiet festgelegt sowie die Begründung für die Anordnung des Verfahrens gegeben.
    • Der Flurbereinigungsbeschluss wird den Beteiligten übersandt oder öffentlich bekannt gemacht.
  • Tauschplan mit Anhörungstermin
    • Die Ergebnisse des Verfahrens fasst die obere Flurbereinigungsbehörde im Tauschplan zusammen.
    • Der Tauschplan ist den Beteiligten in einem Anhörungstermin zu erörtern, abschließend vorzulesen sowie zur Genehmigung und zur Unterschrift vorzulegen.
  • Ausführungsanordnung
    • Ist der Tauschplan unanfechtbar geworden, ordnet die obere Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an.
    • Mit dem in der Ausführungsanordnung verfügten Stichtag erfolgt der Eigentumsübergang entsprechend den Festlegungen im Tauschplan.
  • Berichtigung der öffentlichen Bücher
    • Anschließend werden dem Grundbuchamt und der Unteren Vermessungsbehörde die Unterlagen zur Berichtigung der öffentlichen Bücher (Grundbuch und Kataster) übergeben.
    • Nach erfolgter Berichtigung der öffentlichen Bücher ist das Verfahren beendet.

Erforderliche Unterlagen

  • Plan zum Tausch der beteiligten Flurstücke (Beschreibung und nach Möglichkeit Karte)
  • Einverständniserklärung aller Tauschpartner

Frist/Dauer

Es gibt keine Fristen.

Kosten

  • Verfahrensgebühr: keine
  • Kosten der Maßnahmen (Eigenanteil)

Hinweis: Ist im Freiwilligen Landtausch die Umsetzung von Maßnahmen vorgesehen (Vermessung, Anpassung der Erschließung etc.), können die Teilnehmer Fördermittel in Höhe von 65 bis 90 Prozent der Kosten erhalten.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 21.02.2024

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