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Stufe 2: Gerichtliche Schuldenbereinigung

Ist Ihr außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert, stellen Sie auf amtlich vorgeschriebenen Formularen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist.

Zum Verfahrensantrag benötigt das Gericht eine Reihe von Unterlagen, insbesondere

  • die Bescheinigung des erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuches durch eine geeignete Stelle
  • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
    (gegebenenfalls mit Antrag auf Verfahrenskostenstundung)
  • Verzeichnis über Vermögen und Einkommen (Vermögensverzeichnis / Vermögensübersicht)
  • Verzeichnis der Gläubiger und deren Forderungen
  • Schuldenbereinigungsplan
  • Erklärung, dass die Verzeichnisse richtig und vollständig sind
  • Beratungsstellen
    Anerkannte Stellen gemäß Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 InsO

Schuldenbereinigungsplan

Das Insolvenzgericht stellt den Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zu. Diese können den Plan ausdrücklich oder stillschweigend befürworten. Stimmen alle Gläubiger zu, ist der Plan angenommen und damit ein Vergleich geschlossen. Mit Erfüllung des Plans wird der Schuldner frei von den im Plan aufgeführten Schulden.

Der Plan kann modifiziert werden, bis alle Parteien einverstanden sind. Stimmen einzelne Gläubiger dem Plan dennoch nicht zu, vermag das Gericht deren Zustimmung durch Beschluss zu ersetzen, wenn

  • die Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen dem Plan zugestimmt hat und
  • Forderungen dieser Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtforderung betragen.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der widersprechende Gläubiger ohne Insolvenzplan besser stünde (also bei insolvenzrechtlicher Abwicklung nach dem Gesetz).

Rechtsgrundlagen

  • § 305 Abs. 1 Nr. 4 Insolvenzordnung (InsO) – Eröffnungsantrag, Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans
  • §§ 306 bis 310 InsO – gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, Annahme, Zustimmungsersetzung

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023

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