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Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten

Die Verwaltungsgerichte sind unabhängige staatliche Gerichte. Sie entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art, soweit die Streitigkeiten nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Gerichten (zum Beispiel den Sozialgerichten oder den Finanzgerichten) zugewiesen sind.

Als Prozessbeteiligte stehen sich überwiegend Bürger* einerseits und das Land, der Bund, Gemeinden oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts andererseits gegenüber.

Die Verwaltungsgerichte sind beispielsweise für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Abgabenrecht
  • Asyl- und Ausländerrecht
  • Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
  • Gewerberecht
  • Immissionsschutzrecht
  • Kommunalrecht
  • Polizeirecht

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:

  • Verwaltungsgerichte
  • Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Bautzen
  • Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erste Instanz

Die Verwaltungsgerichte überprüfen in erster Instanz die Rechtmäßigkeit des Handelns oder des Unterlassens der Behörden, nicht dessen Zweckmäßigkeit. Das Verwaltungsgerichtsverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag von Bürgern durch die Erhebung einer Klage eingeleitet.

Neben der schriftlichen Klageerhebung besteht auch die Möglichkeit, eine Klage innerhalb der Klagefrist zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erheben. Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden. Sie können die Klage auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes erheben, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder wenn es von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Die sicheren Übermittlungswege werden durch § 55a Verwaltungsgerichtsordnung und durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt. Sie müssen auf die besonderen Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung achten.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden meist aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch die Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern oder durch Berufsrichter als Einzelrichter. An Beschlüssen außerhalb einer mündlichen Verhandlung sowie an Gerichtsbescheiden wirken keine ehrenamtlichen Richter mit.

Vor den Verwaltungsgerichten besteht – anders als vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht – kein Vertretungszwang. Es ist aber zulässig, sich durch einen Rechtsanwalt oder anderen Rechtsbeistand vertreten zu lassen.

Hinweis: Einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe finden Sie beispielsweise über die Anwaltssuche der jeweiligen Rechtsanwaltskammern.

Zweite Instanz

Über Rechtsmittel (Berufung und Beschwerde) gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte befindet in der zweiten Instanz das Oberverwaltungsgericht.

Außerdem entscheidet das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich über Streitigkeiten bei:

  • Normenkontrollverfahren (zum Beispiel über die Gültigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen)
  • Bau von Bundesfernstraßen sowie Flughäfen
  • Errichtung und Betrieb von Großanlagen der Energieversorgung und Abfallentsorgung

Beim Oberverwaltungsgericht trifft die Entscheidung der Senat in der Besetzung mit drei Richtern, bei Normenkontrollverfahren mit fünf Richtern.

Dritte Instanz

Als letzte Instanz kann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angerufen werden, wenn die Revision zugelassen wurde. Zuzulassen ist die Revision nur, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • das Urteil von bestimmten höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann.

Wird die Revision nicht zugelassen, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet als Revisionsgericht in der Besetzung von fünf oder – bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung – drei Berufsrichtern. Bei Entscheidungen zu Disziplinar- und Wehrdienstsachen wirken auch ehrenamtliche Richter mit.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 16.08.2023

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